Verbandssatzung

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Beitrittserklärung _2017_Juli

 

Verbandsordnung

Versammlungsordnung

Geschäftsordnung

• des Vorstandes

• des Ausschusses

• der Mitgliederversammlung

• Ergänzungen zur Geschäftsordnung

Gebührenordnung

Leitfaden zur Durchführung einer Zuchtschau

Satzung

Beschlussbuch

 

Geschäftsstelle:

Anton Schaubmair

Gerbishofen 1

87662 Kaltental

Tel.: 08344 / 2 21

Fax: 08344 / 92 10 69

E-Mail: info@joslehof.de

www.ponys-aus-schwaben.de

Bankverbindung:

Raiffeisenbank Kirchweihtal

Konto-Nummer: 323 934

IBAN: DE90 7336 9918 0000 3239 34

BLZ: 733 699 18

BIC: GENODEF1OKI

Präambel

? Im Bewusstsein seiner Verantwortung für die Förderung der Pony- und Kleinpferdezucht,
? in dem Willen, sowohl die Arbeit der Züchtervereinigungen zu unterstützen als auch die Zusammenarbeit mit den staatlichen Stellen auf der Grundlage der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der EU, des Bundes und der Länder möglichst effektiv zu unterstützen,
? dem Gedanken des Tierschutzgesetzes folgend, Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf zu übernehmen, um dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen,
geben sich die Mitglieder des Verbandes der Ponyzüchter Schwaben e.V. ihre Satzung.

Zusätzliche Regularien sollen die Verfahren innerhalb des Verbandes erleichtern. Die zentrale Aufgabe des Verbandes ist: die Erhaltung, Verbreitung und Pflege der von ihm betreuten Pony- und Kleinpferderassen sowie deren Förderung und Verbesserung in sportlicher und züchterischer Hinsicht. Der Verband führt alle ihm zur Erreichung des Verbandszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Die Kommunikation der Mitglieder untereinander wird durch Informationen, Veröffentlichungen und Veranstaltungen gefördert.

Für alle Tatbestände oder Problemstellungen die in keinem der Regelwerke des Verbandes eine ausreichende bzw. gar keine Regelung vorgesehen ist, gelten die einschlägigen Vorschriften der zuständigen Behörden: Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten bzw. die der Dachorganisation: Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN).

Der Verband erhebt und verarbeitet Daten zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Beratung und Koordinierung seiner Mitglieder. Hierbei werden die gesetzlichen Anforderungen der Datenschutzgesetze gewährleistet.

Versammlungsordnung Stand 01.02.2011

1. Allgemeines

Für alle Versammlungen der Organe des Verbandes gelten folgende Regelungen:

a) Versammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Einzelpersonen können nicht ausgeschlossen werden. Der Versammlungsleiter übt jedoch das Hausrecht aus und kann zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung ein Teilnahmeverbot aussprechen.

b) Die Öffentlichkeit kann allenfalls zu verschiedenen Punkten ausgeschlossen werden, wenn es sich um personenbezogene oder vereinsinterne Entscheidungen handelt. Die Versammlung fasst dazu mehrheitlich einen entsprechenden Beschluss.

2. Einberufung

a) Die Form und Terminierung der Einberufung von Versammlungen richtet sich nach den einschlägigen §§ der Satzung.

b) Der Vorstand kann bei Bedarf Gäste zu den verschiedenen Versammlungen insgesamt oder nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen. Dies gilt sinngemäß auch für die Ladung von Sachverständigen.

3. Versammlungsleitung

a) Der jeweilige Versammlungsleiter ergibt sich aus der Satzung. Er eröffnet, leitet und schließt die Versammlung.

b) Nach Eröffnung der Versammlung stellt der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Versammlung, die Beschlussfähigkeit sowie die Anzahl der Stimmberechtigten fest und gibt die Tagesordnung bekannt.

c) Die Tagesordnungspunkte kommen in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Mit Zustimmung der Versammlung kann der Versammlungsleiter einzelne Tagesordnungspunkte zeitlich vorziehen oder zurückstellen.

d) Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge zur Tagesordnung stimmt die Versammlung ohne Diskussion mit einfacher Mehrheit ab.

e) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Hausrecht). Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er das Wort entziehen bzw. Versammlungsteilnehmer auf Zeit oder für die restliche Dauer der Versammlung ausschließen.

Vor dem Ausschluss eines Teilnehmers ist die Versammlung zu fragen, die mit einfacher Mehrheit zustimmen muss.

f) Der Versammlungsleiter kann die vorzeitige Beendigung (Aufhebung) der Versammlung anordnen, wenn die nach Abs. e) getroffenen Maßnahmen zu einer ordnungsgemäßen Beendigung der Versammlung nicht ausreichen.

4. Worterteilung

a) Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

b) Teilnehmer müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie persönlich betreffen.

c) Der Versammlungsleiter kann das Wort jederzeit ohne vorherige Wortmeldung ergreifen.

5. Anträge

a) Anträge sind in der durch Einladung festgelegten Frist einzureichen. Über die Zulassung entscheidet der Vorstand.

b) Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden und schriftlich begründet sein. Anträge ohne Absender und Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.

c) Zusatzanträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit und ohne Formvorschrift zuzulassen und werden im Kontext des ursprünglichen Antrags behandelt.

d) Bei Anträgen auf Satzungsänderung müssen in der Einladung zur beschlussberechtigten Versammlung der alte Text der Satzung, der Grund der Änderung und der zur Abstimmung vorgeschlagene Text der Satzungsänderung aufgeführt werden.

6. Abstimmungen

a) Jeder Antrag ist vor der endgültigen Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter bzw. Antragsteller zu verlesen.

b) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weittestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weittestgehende ist, entscheidet der Versammlungsleiter ohne Aussprache über die Reihenfolge.

c) Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag ist über eine geheime Abstimmung durch die Versammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

d) Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

e) Die Abstimmung soll in der Reihenfolge mit „ja“, „nein“ und „Enthaltung“ durchgeführt und protokolliert werden.

f) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmengleichheit einer Ablehnung gleichkommt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

g) Schriftlich abgegebene Stimmen abwesender Mitglieder sind ungültig.

7. Wahlen

a) Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.

b) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der vorgeschriebenen Reihenfolge unter Verwendung der offiziellen Stimmkarten vorzunehmen, wenn die Versammlung nicht einstimmig anderes beschließt.

c) Vor dem Wahlgang hat der Vorstand zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, welche die Satzung vorschreibt.

d) Gegebenenfalls ist ein Wahlleiter durch die Versammlung zu bestimmen. In allen Fällen, in denen er nicht selbst zur Wahl steht, fungiert der Versammlungsleiter auch als Wahlleiter.

e) Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Vorstand vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft hervorgeht, die Wahl anzunehmen.

f) Die Kandidaten, die sich zur Wahl stellen, sollten sich der Versammlung kurz vorstellen. Nach der Wahl sind die Kandidaten ausdrücklich zu fragen, ob sie das Amt annehmen.

g) Das Wahlergebnis ist durch den Versammlungs- bzw. Wahlleiter der Versammlung bekannt zu geben und vollständig zu Protokoll zu nehmen.

h) Briefwahlen sind nicht zugelassen.

8. Versammlungsprotokolle

a) Über alle Versammlungen sind Ergebnisprotokolle zu führen, die in angemessener Zeit den eingeladenen Versammlungsteilnehmern zuzustellen sind.

b) Beschlüsse werden in geeigneter Form bekannt gegeben, ausgenommen sind Beschlüsse die den Persönlichkeitsbereich von Mitgliedern berühren oder solche die in nicht öffentlichen Vorstands- oder Ausschusssitzungen gefasst wurden. In beiden Fällen sind alle Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

c) Beschlüsse aller Organe des Verbandes sind durch die Mitgliederversammlung zu ratifizieren und in einem Beschlussbuch chronologisch in ihrem originären Beschlusstext zu führen.

Geschäftsordnung Stand: 01.02.2011

1. Geschäftsordnung des Vorstandes:

Die Geschäftsordnung des Vorstandes regelt alle Belange, die über den § 9 der Verbandssatzung hinausgehend einer internen Festsetzung bedürfen. Entsprechend seines ehrenamtlichen Charakters und auf Grund des sehr weit gefächerten Aufgabenkatalogs gemäß §§ 2, 3 und 9 der Satzung, kann die anstehende Vorstandsarbeit nur in der Form einer Teamarbeit bewältigt werden. Das beinhaltet eine klare Selbstverpflichtung der Vorstandsmitglieder auf Grund der Annahme ihrer Wahl sich jeweils federführend um folgende Tätigkeitsbereiche zu kümmern.

1.1 Die Geschäftsverteilung im Vorstand beschreibt im Einzelnen die Aufgabenbereiche wie folgt:

a) Der (die)Vorsitzende:

Der (die) Vorsitzende ist verantwortlich für die dem Verband laut Satzung übertragenen Aufgaben. Er (Sie) ist zum Abschluss von Rechtsgeschäften bevollmächtigt, die den Verband mit nicht mehr als

€ 1.500,– im Einzelfall belasten (siehe hierzu auch 1.3.b der Geschäftsordnung).

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes schlägt der (die) Vorsitzende einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung vor, der dann durch Beschluss als „kommissarisches Vorstandsmitglied“ bis zur nächsten regulären Neuwahl zu bestellen ist.

b) Der (die) stellvertretende Vorsitzende vertritt den (die) Vorsitzende(n) in den von der Satzung vorgesehenen Fällen und übernimmt einige der Fachbereichsaufgaben nach Abs.: 1.2.a).

c) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes vertreten den (die) Vorsitzende(n). oder den (die) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) in den von der Satzung vorgesehenen Fällen und übernehmen einige der Fachbereichsaufgaben nach Abs.: 1.2.a).

1.2 Aufgaben des Vorstandes

a) Entsprechend Abs. 2.1 dieser Geschäftsordnung verteilen sich verschiedene Fachbereiche auf die Mitglieder des Vorstands. Sie werden zu Beginn einer Legislaturperiode entsprechend der Kompetenzen bzw. Vorlieben der gewählten Personen durch anschließenden Vorstandsbeschluss verteilt. Diese anfängliche Fachbereichzuteilung kann später gegebenenfalls durch erneuten Vorstandsbeschluss verändert werden. Bei jeder Referatsverteilung ist jedoch immer darauf zu achten, dass kein Arbeitsbereich unbesetzt bleibt. Im Einzelnen beschreiben sich die Referate wie folgt:

• Der (die) Beauftragte für Soziales übernimmt die Bereiche Geschäftsstelle, Mitgliederbetreuung, Mitgliederwerbung.

• Der (die) Beauftragte für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen als Sachbearbeiter(in) für Finanzen übernimmt folgende Aufgaben: Führen der Kassengeschäfte, Ausarbeiten eines jährlichen Wirtschaftsplans anhand der ihm zugehenden Anregungen seitens des Vorstandes oder des Ausschusses, Erstellen eines Jahresberichtes einschließlich Jahresabschluss und ggf. Steuererklärung, Verwaltung des Vereinsvermögens. Ersatzweise Koordinierung und Überwachung der o.g. Aufgaben, wenn deren Ausführung an Dritte übertragen wurde.

• Der (die) Beauftragte für Öffentlichkeits- und Pressearbeit übernimmt als Leiter(in) der Presse- und Informationsstelle folgende Aufgaben: Redaktion der Vereinsmitteilungen an die Mitglieder, Benachrichtigung der Presse über die Aktivitäten des Vereins, Auswahl interessanter Artikel aus der Fachpresse zur Information der Mitglieder (Presseschau), Betreuung der Mitteilungsseiten des Verbandes in den verschiedenen Fachzeitschriften und im Internet, Herausgabe rassespezifischen Informationsmaterials (Info-Blätter). Erstellung von Ausstellungskatalogen einschließlich Werbung in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer (der Geschäftsführerin) und dem (der) Beauftragten Zucht).

• Der (die) Beauftragte für Zuchtangelegenheiten übernimmt folgende Aufgaben: Beratung in allen Fragen der Zucht und Haltung von Pferden, Organisation von Zuchtleistungsschauen, Ausrichten von einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen, Zusammenarbeit mit den Zuchtverbänden und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN). Nach dem Motto „Zucht und Sport – Hand in Hand“ obliegt ihm (ihr) des Weiteren die Beratung der Mitglieder in allen zuchtrelevanten Fragen des Pferdesportes und das Führen sportrelevanter Verzeichnisse wie High-Point-Liste, Top Ten, etc.

• Der (die) Beauftragte für Jugendarbeit übernimmt folgende Aufgaben: Die Förderung der züchterischen und sportlichen Jugendarbeit und die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer (der Geschäfts-führerin), dem (der) Beauftragten für Öffentlichkeits- und Pressearbeit und dem (der) Beauftragten für Zuchtangelegenheiten ist anzustreben.

b) Jedes Vorstandsmitglied fertigt einen Tätigkeitsbericht über seinen Fachbereich an, der der Mitgliederversammlung jährlich, nach entsprechender Beratung in Vorstand und Ausschuss vorgelegt wird.

c) Jedes Vorstandsmitglied erklärt sich bereit, an Aufgaben mitzuwirken, die nicht unmittelbar in sein Fachressort fallen und die ihm vom Vorstand oder durch die Geschäftsordnung übertragen werden.

d) Gegebenenfalls kann die obige Aufgabenverteilung durch Vorstandsbeschluss auch innerhalb dieser Bereiche verändert werden solange dadurch nicht Arbeitsgebiete vakant fallen.

1.3 Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt über

a) Vorschläge zur Änderung der Satzung und der Verbandsordnung. Diese Beschlüsse werden nach Beratung in den einschlägigen Gremien der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.

b) Ausgaben, die den Verband mit mehr als € 1.500,– im Einzelfall belasten bedürfen der Zustimmung durch den Ausschuss.

c) Vorstandsbeschlüsse können zu einzelnen Themen auch auf schriftlichem Wege (Brief; Telefonkonferenz, Fax; E-Mail) gefasst werden, müssen aber bei der nächsten Vorstandssitzung ratifiziert und protokolliert werden.

1.4 Abstimmungsverfahren im Vorstand

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

a) in ordentlichen Vorstandssitzungen

d) In Telefonkonferenzen bei denen entsprechend Punkt 1.3 c) ein Protokoll erstellt wurde. Alle Protokolle sind in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung zu verabschieden.

1.5 Weisungsbefugnis

Eine Weisungsbefugnis innerhalb des Vorstandes ist nicht gegeben. Vielmehr bearbeitet jedes Mitglied des Vorstandes seinen Ressort-Bereich eigenverantwortlich, berät sich mit seinen Vorstandskollegen und informiert über seine Aktivitäten bzw. führt gegebenenfalls entsprechende Vorstandsbeschlüsse herbei.

1.6 Mitgliederaufnahme

a) Entsprechend der Vorgabe in § 4 Abs. 1 der Satzung beschließt der Vorstand, über die Aufnahme neuer Mitglieder sofern ein entsprechender schriftlicher Antrag vorliegt. Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft kann ohne Begründung erfolgen. Für die Antragsstellung ist das aktuelle Formblatt ebenso verbindlich wie die Einzugsermächtigung für Mitgliedsbeiträge und Dienstleistungsgebühren.

b) Formen der Mitgliedschaft, soweit nicht im § 4 der Satzung anders festgelegt:

1. Eine Einzelmitgliedschaft kann von natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden. In diesen Fällen sind sie wie eine Einzelperson zu behandeln (siehe auch 1.6 b) 2.

2. Personengemeinschaften: das sind Ehegatten, Bedarfsgemeinschaften, Familien mit abhängigen/minderjährigen Kindern, Züchtergemeinschaften und Vereine. Sie können die sogenannte Familienmitgliedschaft beantragen. Gleichzeitig benennen sie dem Verband ihre zuständige Geschäftsperson. (im Einzelnen: Ansprechpartner, Schuldner, gesetzlicher Vertreter). Personengemeinschaften können zwar mehr als zwei Personen umfassen, sind jedoch nur mit zwei Stimmberechtigten in den Mitgliederversammlungen vertreten.

3. Minderjährige (10. bis 18. Lebensjahr) können eine so genannte Jugendmitgliedschaft erwerben. Jugendliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes (nach § 6 der Satzung), nicht jedoch das aktive und passive Wahlrecht. Das Weitere ist in der Jugendordnung geregelt. Ansprechpartner für die Aufnahme oder Beendigung der Mitgliedschaft ist der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen.

4. Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

2. Geschäftsordnung für den Ausschuss

2.1. Ergänzend zu §§ 13 ff der Verbandssatzung gilt für den Ausschuss folgende Geschäftsordnung:

a) Außerordentliche Ausschusssitzungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 50 % der Ausschussmitglieder beantragen und schriftlich begründen.

b) Bei außerordentlichen Ausschusssitzungen werden ausschließlich die Punkte der Tagesordnung behandelt. Weitergehende Wünsche und Anträge sind bis zur nächsten ordentlichen Ausschusssitzung zu vertagen.

c) Alle Sitzungen des Ausschusses folgen den Bestimmungen der vorliegenden Versammlungsordnung.

2.2. Aufgaben der Rassevertreter (nach § 13 der Satzung)

Die Rassevertreter stellen die spezifischen Verbindungspersonen zwischen den Züchtern und den Gremien des Verbandes dar. Ihre Aufgaben beschreiben sich wie folgt:

a) Direkte Betreuung der Züchter in rassespezifischen Fragen.

b) Aktive Mitarbeit bei rassebezogenen Veranstaltungen wie Zuchtschauen, Präsentationen, Messeauftritten o.ä.

c) Möglichst intensive Kontaktpflege zu den Zuchtverbänden.

d) Enge Zusammenarbeit mit dem (der) Beauftragten für Öffentlichkeits- und Pressearbeit des Verbandes in allen Fragen der Information über rassespezifische Ereignisse; etc.

2.3. Beschlüsse des Ausschusses sind durch die Mitgliederversammlung zu ratifizieren und in einem Beschlussbuch chronologisch in ihrem originären Beschlusstext zu führen.

3. Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung

Ergänzend zu § 15 der Verbandssatzung regelt die vorliegende Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung folgende Sachverhalte:

3.1 Für alle Mitgliederversammlung sind die Regeln der Versammlungsordnung maßgebend.

3.2 Enge Zusammenarbeit mit dem (der) Beauftragten für Öffentlichkeits- und Pressearbeit des Verbandes in allen Fragen der Information über rassespezifische Ereignisse, etc.

3.3 Die Beschlüsse aller Gremien des Verbandes sind durch die Mitgliederversammlung zu ratifizieren und in einem Beschlussbuch chronologisch in ihrem originären Beschlusstext zu führen

4. Ergänzungen zur Geschäftsordnung

Sonstige Regularien, die ergänzend zur Satzung des Verbandes für notwendig erachtet werden:

4.1 Jedes Verbandsgremium kann sich zur Klärung bestimmter Sachverhalte bzw. zur Durchführung seiner Aufgaben sachverständiger Dritter bedienen. Das ist jeweils:

• vom betroffenen Gremium mit einfacher Mehrheit zu beschließen und

• vom Vorstand zu genehmigen, sofern Kosten damit verbunden sind.

4.2 Den nach Punkt 4.1 geladenen Sachverständigen steht ein Honorar in angemessener Höhe und Leistungen nach gültigem Bundesreisekostenrecht zu.

4.3 Alle Verbandsämter sind ehrenamtliche Tätigkeiten, deren Ausübung grundsätzlich unentgeltlich und eigenverantwortlich erfolgt und somit keinerlei Regressansprüche des Freiwilligen an den Verband beinhaltet. (Haftungsausschluss des Verbandes). Auf Antrag kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

4.4 Für die zu wählenden Kassenprüfer gilt:

• Der Auftrag der Kassenprüfer beschränkt sich gewöhnlich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Wirtschaftsplan übereinstimmen.

• Ein Mitglied des Vorstandes oder des Ausschuss kann nicht zum Kassenprüfer bestellt werden.

• Die Kassenprüfung ist nach Möglichkeit von beiden Prüfern gemeinsam vorzunehmen.

4.5 Die Entlastung des Vorstandes hat die Wirkung eines Verzichts seitens des Verbandes auf Schadenersatzansprüche. Die Grundlage der Entlastung bilden die Berichte, insbesondere der Rechenschaftsbericht des Vorstandes und die Vorlage des Jahresabschlusses sowie das Ergebnis der Kassenprüfung.

Gebührenordnung Stand: 01.02.2011

Satzung: § 7 Gebühren und Beiträge

Der Verband erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der persönlichen Beitragspflicht befreit.

Es gelten folgende Regularien:

Beitragshöhe:

• Einzelmitglieder € 25,–

• Personengemeinschaften € 40,–

• Jugendmitglieder € 5,–

Fälligkeit: im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres.

Zahlungsweise: in der Regel im Lastschrifteinzugsverfahren, Ausnahmen werden gebilligt

Leitfaden zur Durchführung einer Zuchtschau

Stand: 01.02.2011

Dieser Leitfaden kann für alle Schauen, die der Verband der Ponyzüchter

Schwaben e.V. als Veranstalter bzw. Mitveranstalter ausrichtet angewandt werden. Schauen können Zuchttierschauen, Zucht- und Gebrauchstierschauen, Fohlenschauen u.a. sein. Allen ist gemeinsam, dass sie ausschließlich oder im überwiegenden Interesse der Mitglieder des Verbandes ausgerichtet werden und sowohl als Standortbestimmung in der Zucht als auch als eine der Möglichkeiten der Absatzwerbung für Zuchtprodukte anzusehen sind. Der Verband unterstützt die Veranstalter dieser Schauen im Rahmen seiner Möglichkeiten.

Abstammung

Alle gezeigten Zuchtprodukte müssen einen Abstammungsnachweis einer anerkannten Züchtervereinigung haben oder erhalten können.

 

Klasseneinteilung und Klassengröße

Die Einteilung der Tiere in Klassen richtet sich nach Ausschreibung und

Nennergebnis. Sie soll so vorgenommen werden, dass eine aussagekräftige

Konkurrenz gegeben ist.

Als Familie gelten:

• Stute mit mindestens zwei unmittelbaren Nachkommen

• Mindestens drei Nachkommen einer nicht ausgestellten Stute

• Stute mit Tochter und Enkel(in)

Die Klassengröße der eingeteilten Tiere/Familien soll drei Tiere/Familien nicht

unter- und zehn nicht überschreiten. Gegeben falls wird nach dem Geburtsdatum

geteilt. Eine Unterteilung nach der väterlichen Abstammung ist nur bei Nachzuchtbewertungen der Hengste zulässig. Ergibt sich innerhalb der einzelnen Altersstufen keine aussagefähige Konkurrenz, ist eine sinnvolle Zusammenfassung verschiedener Altersstufen möglich.

Abgelegte Leistungsprüfungen können Voraussetzung für die Teilnahme an einer Schau sein. Zuerkannte Titel wie Staatsprämienstute, Elitehengst, Prämienfohlen usw. können im Schaukatalog aufgeführt werden, wenn sie im Nennungsformular enthalten sind.

Prämierungsstufen

Die in einer Schau vorgestellten Tiere werden in der Regel gemustert und

klassenweise auf dem Ring rangiert. Sie erhalten eine Einstufung in drei

Prämienklassen, wobei

• Klasse I ziemlich gut und besser

• Klasse II befriedigend und

• Klasse III ausreichend

in der Gesamtbewertung entspricht. Tiere mit einer geringeren Gesamtnote werden nicht prämiert.

 

Sonderpreise

Sonderpreise können je nach Auftrieb und Bedeutung vergeben werden,

wie z.B.:

• Bestes Stutfohlen

• Bestes Hengstfohlen

• Beste zweijährige Stute

• Beste dreijährige Stute

• Siegerstute

• Siegerhengst

• Siegerfamilie

Die vorgenannten Auszeichnungen können nur vergeben werden, wenn eine

genügend große Konkurrenz innerhalb der einzelnen Klassen gegeben ist. So

müssen mindestens zwei 1 a prämierte Tiere sich um die Auszeichnung bewerben.

Um den Titel „Siegerstute“ können nur dreijährige und ältere Stuten konkurrieren, die bei Schauen des gleichen Veranstalters noch nicht mehr als zweimal Siegerstute geworden sind.

Wird eine Auszeichnung „Beste dreijährige Stute der Schau“ vergeben, können sich dreijährige Stuten nicht um den Titel „Siegerstute“ der Schau bewerben.

 

Ausrüstung der Vorführer und der Tiere

Die/der Vorführer/in sollte ordentlich und zweckmäßig gekleidet sein.

Fohlen sind von einer geeigneten Person zu führen oder an der Mutter anzubinden, sofern ein Freilaufen nicht ausdrücklich gestattet wird.

Je nach Alter und Temperament des Tieres erfolgt die Vorführung mit Halfter oder mit Trense. Hengste müssen sicher zu führen sein.

Richter

Die Richteranzahl ist in Abstimmung mit dem Veranstalter und des Richterverfahrens zu besetzen. Es können pro Richtergremium zwei Nachwuchsrichter zusätzlich eingesetzt werden.

Veranstaltungsablauf

Den Weisungen der Richter und der Schauleitung ist Folge zu leisten.

Impfschutz:

Die aufgetriebenen Tiere müssen ausreichenden Impfschutz gegen Pferdeinfluenza vorweisen. Eine Impfbescheinigung ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

 

Haftung

Nur Tiere dürfen an einer Schau teilnehmen, für die eine eigene ausreichende

Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht. Für eine Unfallversicherung ist jeder selbst zuständig.

Schiedsgerichtsverfahren

Das Schiedsgericht einer Schau wird durch den Veranstalter berufen. Es besteht aus drei Mitgliedern und mindestens einem stellvertretenden Mitglied.

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen mit den Bestimmungen der

Schauordnung und der gültigen Satzung des Verbandes vertraut sein.

Als Mitglied eines Schiedsgerichtes darf an einem Verfahren nicht mitwirken, wer

• Selbst oder als Angehöriger der Besitzer des betroffenen Tieres an dem

Verfahren beteiligt oder interessiert ist,

• bei einer angefochtenen Entscheidung einer unteren Instanz mitgewirkt hat

• sich für befangen hält.

Die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes muss im Programm oder durch

Anschlag bekannt gegeben werden.

Das Schiedsgericht einer Veranstaltung entscheidet in der Besetzung von drei

Mitgliedern.

Sonderfälle

Abweichungen von dieser Schauordnung sind im Interesse der Aussteller nach

Abstimmung mit dem Vorstand des Verbandes möglich.

Verband der Ponyzüchter Schwaben e.V.

Satzungsentwurf Stand: 11.03.2011

§ 1

Name und Sitz des Vereins, Zuchtgebiet, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

1. Der Verein führt den Namen Verband der Ponyzüchter Schwaben e. V. im folgenden kurz Verband genannt. Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen (VR 907).

2. Der Wirkungsbereich des Verbandes erstreckt sich auf das Gebiet des Regierungsbezirks Schwaben und die angrenzenden Gebiete.

3. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

4. Der Verband hat seinen Sitz in Stadtbergen.

§ 2

Zweck des Verbandes

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1997 (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung; hier die Pflege und Förderung, sowie die Erhaltung und Verbesserung der Zucht und des Sports für die von ihm betreuten Pferderassen. Eine gewerbliche Tierzucht wird nicht verfolgt.

2. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Verbandsmitglieder, soweit sie Aufgaben des Verbandes wahrnehmen, sind ehrenamtlich tätig.

§ 3

Aufgaben des Verbandes

1. Der Verband betreut alle durch den Bayerischen Zuchtverband für Kleinpferde und Spezialpferderassen e. V. anerkannten Pony- und Kleinpferderassen.

2. Die vom Zuchtverband für Kleinpferde und Spezialpferderassen e. V. herausgegebene Zuchtbuchordnung in ihrer jeweiligen gültigen Fassung wird vom Verband für sich und seine Mitglieder anerkannt.

3. Der Verband ist innerhalb seines Wirkungsbereiches für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich durch Satzung oder Zuchtbuchordnung dem Zuchtverband für Kleinpferde und Spezialpferderassen e.V. zugewiesen bzw. übertragen worden sind.

4. Dem Verband obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

• Der Tierschutz;

• Beratung und Förderung, die der Verbesserung der Zucht und des Reit- und Fahrsportes dient;

• Durchführung von Zuchttierschauen;

• Förderungen, die der Verbesserung der Aufzucht, Haltung und Pflege, sowie der Gesunderhaltung der Tierbestände dienen;

• Förderung der Kommunikation der Züchter untereinander durch geeignete Informationen, Veröffentlichungen und Veranstaltungen;

• Wahrung der Belange des Verbandes und der Interessen der Züchter bei den übergeordneten Verbänden und Verwaltungsbehörden.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann werden, wer seinen Wohnsitz im Wirkungsbereich des Verbandes hat (§ 1 Ziff. 2) und das 10. Lebensjahr vollendet hat; Das Weitere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

2. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verband und die Verwirklichung seines Zwecks besonders verdient gemacht hat.

3. Jeder Züchter im Zuchtgebiet, der zur Mitwirkung an einer züchterisch einwandfreien Arbeit bereit ist, hat einen Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft

(§ 7 Abs.1 Nr. 5 Tierzuchtgesetz).

Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

3. Der Ausschluss aus dem Verband kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:

3.1. wiederholte Verstöße gegen

• die Tierschutzbestimmung

• die Satzung des Verbandes

• die Zuchtbuchordnung

• die Interessen des Verbandes

• Beschlüsse und Anordnungen des Verbandes oder des Bayerischen Zuchtverbandes für Kleinpferde und Spezialpferderassen e.V.

3.2. wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit zur Stellungnahme vor dem Ausschuss zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Gegen den Beschluss über den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Einspruch ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Bis zu einer vereinsintern endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Rechte des Mitglieds.

5. Bei einem Ausschluss endet die Mitgliedschaft 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung über den Ausschluss, d. h. nach Verstreichen der Einspruchsfrist. Im Falle des Einspruches des Mitgliedes endet die Mitgliedschaft mit Bestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung.

6. Wenn es die Interessen des Verbandes gebieten, kann der Ausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

7. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

8. Der Austritt oder Ausschluss befreit nicht von der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verband.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht auf Beratung und auf Förderung der Zucht, alle zuchtfördernden Einrichtungen des Verbandes zu benützen und an der Willensbildung durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

2. Mit der Aufnahme in den Verband haben die Mitglieder die Satzung, die Beschlüsse und ergänzende Bestimmungen des Verbandes, sowie die Satzung und die Zuchtbuchordnung des Bayerischen Zuchtverbandes für Kleinpferde und Spezialpferderassen e. V. zu befolgen.

§ 7

Gebühren und Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge und Gebühren, sowie Leistungsentgelte erhoben.

2. Die Beiträge, Gebühren und Leistungsentgelte werden vom Ausschuss nach Höhe und Fälligkeit festgelegt. Die festgesetzten Beiträge, Gebühren und Leistungsentgelte sind zur Aufrechterhaltung der finanziellen Liquidität von den Mitgliedern rechtzeitig zu bezahlen.

3. Ehrenmitglieder sind von der persönlichen Beitragspflicht befreit.

§ 8

Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

• der Vorstand,

• der Ausschuss,

• die Jugendvertretung,

• die Mitgliederversammlung.

§ 9

Der Vorstand

1. Das kollegiale Vorstandsgremium besteht aus 3 bis 5 Mitglieder. Es setzt sich wie folgt zusammen:

• Vorstandsvorsitzende(r)

• stellvertretende(r) Vorsitzende(r)

• weitere Mitglieder des Vorstandes

2. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes bilden den Vorstand im Sinne des

§ 26

Abs. 1 Satz 2 BGB jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Der stellvertretende Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes sind nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Vertreters zur Vertretung des Verbandes berechtigt.

3. Die Aufgabenbereiche des Vorstandsgremiums regelt die Geschäftsordnung.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von

4 Jahren gewählt. Damit eine kontinuierliche Arbeit gewährleistet ist, bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Ausschuss berechtigt, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen, die die Wahl für die restliche Amtsdauer vornimmt. Die Neuwahl des Gesamtvorstandes soll in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtszeit erfolgen.

5. Wählbar sind Mitglieder des Verbandes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmen sind nicht übertragbar, Briefwahl ist nicht möglich.

§ 10

Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand leitet den Verband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.

2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

• die Leitung des Verbandes und die Führung der laufenden Geschäfte,

• Vollzug der Beschlüsse der Verbandsorgane,

• Erstellung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses,

• Erstellung des Haushaltsplans als Beschlussvorlage für den Ausschuss,

• Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,

• Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlungen,

• Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern des Verbandes,

• Informationen über das Zuchtgeschehen im Zuchtgebiet bzw. Aktivitäten des Verbandes durch geeignete Veröffentlichungen oder Veranstaltungen.

3. Der Vorstand ist berechtigt und wird bevollmächtigt redaktionelle Änderungen

oder Ergänzungen, die auf Grund einer Beanstandung durch das Registergericht oder Finanzamt erforderlich werden in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Registergericht oder dem Finanzamt zu erledigen, um die Eintragungsfähigkeit von Satzungsänderungen oder die Bescheinigung der Gemeinnützigkeit herbeizuführen bzw. zu bewahren.

§ 11

Beschlussfähigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden.

2. Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse sind zu Protokoll zu nehmen.

§ 12

Der Ausschuss

1. Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und den Rassevertretern.

2. Jede im Zuchtgebiet betreute Pferderasse wird durch einen Vertreter im Ausschuss repräsentiert. Sind mehr als 50 Tiere in das Zuchtbuch einer betreuten Rasse eingetragen, können zwei Vertreter dieser Rasse in den Ausschuss gewählt werden.

3. Die Rassevertreter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Damit eine kontinuierliche Arbeit gewährleistet ist, bleibt der Ausschuss so lange im Amt, bis ein neuer Ausschuss gewählt ist.

5. Soweit für ein Arbeitsergebnis es sinnvoll und zweckmäßig erscheint, kann der Vorstand weitere Personen in beratender Funktion zu den Sitzungen des Ausschusses einladen.

6. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

7. Der Ausschuss ist mindesten einmal im Jahr, außerdem bei Bedarf, einzuberufen. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin. Eine außerordentliche Ausschusssitzung kann vom Vorstand jederzeit auch ohne Einhaltung einer Ladefrist und mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Ausschusssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder dies schriftlich beantragt.

§ 13

Aufgaben des Ausschusses

1. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

• Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Leistungsentgelten

• Beratung und Vorbereitung des Haushaltsplanes,

• Zustimmung zu Vermögensverfügungen und Haushaltsausgaben im Betrag von mehr als 1.500,– €. Die Genehmigungspflicht besteht nur im Innenverhältnis und stellt keine Verfügungsbeschränkung im Sinne des

§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB dar,

• Ernennung von Ehrenmitgliedern,

• Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,

• Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 20 der Satzung.

• Vorbereitung und Festlegung von Veranstaltungen, Schauen und Prämierungen,

• Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen,

• Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

• Wahrnehmung der Interessen des Verbandes gegenüber dem Bayerischen Zuchtverband für Kleinpferde und Spezialpferderassen e.V.

2. Der Ausschuss kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben sachverständiger Personen bedienen.

§ 14

Beschlussfähigkeit des Ausschusses

1. Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Aufnahmeverweigerung und den Ausschluss von Mitgliedern werden schriftlich und geheim gefasst.

2. Eine vorläufige Beschlussfassung ist unter Verwendung schriftlicher Kommunikationsverfahren möglich. Diese Beschlüsse müssen bei der nächsten Ausschusssitzung bestätigt werden.

3. Die Beschlüsse des Ausschusses sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Ausschussmitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu geben.

4. Bei Beschlussunfähigkeit des Ausschusses ist der Vorstand berechtigt sofort eine weitere Ausschusssitzung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen (Vorsorgliche Einladung).

§ 15

Die Mitgliederversammlung, Einberufung und Beschlussfassung

1. Jedes Mitglied, soweit es volljährig ist, hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme, Mitgliederfamilien können mit höchstens zwei Stimmen vertreten sein. Die Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.

2. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen erfolgen. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr abzuhalten.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt. Beschlüsse können nur zu den Tagesordnungspunkten gefasst werden, die zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung geführt hat.

4. Jede nach § 15 Abs. 2 einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit nichts anderes gefordert mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

5. Der Vorstand des Verbandes kann bei Bedarf Gäste bzw. Sachverständige zur Mitgliederversammlung einladen.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 16

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten

• Wahl des Vorstandes,

• Wahl der Rassevertreter,

• Wahl der Kassenprüfer,

• Entgegennahme des Jahresberichts,

• Beschlussfassung über den Haushalt,

• Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

• Beschlussfassung über den Einspruch eines Mitgliedes nach Verbandsausschluss durch den Ausschuss

• Satzungsänderungen und Satzungsergänzungen (soweit sie nicht redaktionell bedingt sind, § 10 Abs. 3),

• Auflösung des Verbandes.

§ 17

Die Jugendvertretung

1. Zur Förderung des jugendlichen Nachwuchses im Verband wird eine Jugendvertretung durch die Mitgliederversammlung gewählt. Das weitere regelt die Jugendordnung des Verbandes der Ponyzüchter Schwabens e.V.

2. Der Jugendvertreter ist ein beschließendes Mitglied im Vorstand des Verbandes.

§ 18

Bewertungskommission

1. Für Stutbuchaufnahmen, Fohlenprämierungen u. a. werden Bewertungskommissionen gebildet, soweit dazu durch den Verband Bereitschaft besteht und durch den Bayerischen Zuchtverband für Kleinpferde und Spezialpferderassen e.V. diese Aufgaben auf den Verband übertragen wird.

2. Die Mitglieder einer Bewertungskommissionen sind:

• der amtlich bestellte Zuchtleiter oder ein von ihm Beauftragter,

• der Vorsitzende des Verbandes der Ponyzüchter Schwabens e.V. oder ein von ihm Beauftragter und

• mindestens ein Vertreter der zu bewertenden Rasse.

3. Die Bewertungskriterien werden von den Rassebeiräten des Bayerischen Zuchtverbandes für Kleinpferde und Spezialpferderassen e. V. entsprechend der Zuchtbuchordnung und ergänzender Regularien festgelegt.

4. Die Stutbuchführung und Registrierung der Zuchttiere ist dem Bayerischen Zuchtverband für Kleinpferde und Spezialpferderassen e. V. vorbehalten.

§ 19

Geschäftsordnung, Entschädigung des Verbandspersonals, Haftung

1. Für den internen Geschäftsbetrieb können die Verbandsorgane eine Geschäftsordnung für ihren Bereich erlassen.

2. Die Mitglieder des Verbandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Soweit Kosten für dieses Ehrenamt anfallen, können diese erstattet werden. Für Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder werden die Richtsätze des Bundesreisekostenrechts angewandt.

3. Für Schäden jeder Art, die einem Verbandsmitglied durch Maßnahmen oder dem Unterlassen von Maßnahmen des Verbandes aus der Benützung von Verbandseinrichtungen entstanden sind, besteht eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Verband, soweit dieser nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat.

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

1. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung und der Zuchtbuchordnung des Bayerischen Zuchtverbandes für Kleinpferde und Spezialpferderassen e. V., sowie Anordnungen der Verbandsorgane ist der Ausschuss berechtigt, den sogenannten Verweis gegen das betroffene Mitglied auszusprechen.

2. Jeder Ordnungsbescheid ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu gewähren.

3. Das Recht des Verbandes zum Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

§ 21

Bestandsklausel, Satzungsänderungen

1. Erweist sich eine Bestimmung der Satzung als ganz oder teilweise unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen und Regelungen in Kraft.

2. Für Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

§ 22

Auflösung des Verbandes

1. Der Verband kann durch eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Verbandes zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden und an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übergeben. Über den Verwendungszweck entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Verbandsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, ist der Vorsitzende des Verbandes der allein vertretungsberechtigte Liquidator.

§ 23

Inkrafttreten

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 11. März 2011 beschlossen.

Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg in Kraft.

Verband der Ponyzüchter Schwaben e. V.

Jugendordnung Stand: 11.03.2011

§ 1

Zugehörigkeit

Zur Verbandsjugend gehören alle jungen Menschen vom vollendeten 10. Lebensjahr bis unter 27 Jahre, die Mitglieder des Verbandes der Ponyzüchter Schwabens e.V. sind, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.

§ 2

Aufgaben der Verbandsjugend

Die Verbandsjugend erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Satzung des Verbandes. Sie trägt zur Erreichung des Verbandszwecks bei und hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Die Förderung der züchterischen und sportlichen Jugendarbeit im Verband und die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis unter 27 Jahre) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung.

• Sie vertritt die gemeinsamen Interessen der Verbandsjugend im Rahmen der Verbandssatzung im Verband.

Die Verbandsjugend führt und verwaltet sich selbstständig; sie entscheidet mit über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 3

Organe

Die Organe sind:

• Die Verbandsjugendleitung und

• die Verbandsjugendversammlung

§ 4

Verbandsjugendleitung

1. Die Verbandsjugendleitung besteht aus:

• dem Vorsitzenden,

• dem stellvertretenden Vorsitzenden,

• dem Verbandsjugendsprecher

• den Beisitzern (maximal drei)

2. Der Vorsitzende der Verbandsjugend ist stimmberechtigtes Mitglied des Verbandsvorstandes.

3. Die Verbandsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Verbandssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Verbandsjugendversammlung. Die Verbandsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse der Verbandsjugendversammlung und dem Vorstand des Verbandes verantwortlich.

4. Die Sitzungen der Verbandjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Verbandsjugendleitung ist von dem Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

5. Die Verbandjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Verbandes zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Verbandsjugend zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsjugendversammlung und der Satzung des Verbandes.

§ 5

Verbandsjugendversammlung

Es gibt ordentliche und außerordentliche Verbandsjugendversammlungen. Die Verbandsjugendversammlung ist das oberste Organ der Verbandjugend.

1. Zusammensetzung, die Verbandsjugendversammlung besteht aus:

• Der Verbandsjugendleitung,

• allen jungen Menschen des Verbandes (von 10 bis 27 Jahre)

• allen Mitarbeitern/-innen in der Jugendarbeit des Verbandes.

Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Verbandsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14 Jahre alt sein. Der/die Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende der Verbandsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 18 Jahre alt sein. Der Verbandsjugendsprecher bzw. die Verbandsjugendsprecherin müssen bei der Wahl mindestens 14 aber noch nicht 18 Jahre alt sein.

2. Aufgaben der Verbandsjugendversammlung

• Entgegennahme der Berichte der Verbandsjugendleitung,

• Entlastung der Verbandsjugendleitung,

• Wahl der Verbandsjugendleitung,

• Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

3. Die jährliche abzuhaltende Verbandsjugendversammlung soll mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Verbandes stattfinden. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Wahlen finden die jeweiligen Bestimmungen der Verbandssatzung in § 15 entsprechend Anwendung.

§ 6

Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Verbandsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Verbandsjugendtag beschlossen werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Verbandes wirksam.

Die Jugendordnung wurde am 11. März 2011 von der Mitgliederversammlung des Verbandes der Ponyzüchter Schwabens e.V. bestätigt.

 

Beschlussbuch:

 

 

Vorwort:

Gemäß unserer Satzung und der hierzu ergangenen Geschäftsordnung für die zuständigen Gremien sind deren Beschlüsse grundsätzlich gemäß unserer Versammlungsordnung in den jeweiligen Sitzungsprotokollen festzuhalten.

 

Die Beschlüsse aller Organe des Verbandes sind durch die Mitgliederversammlung zu ratifizieren und in einem Beschlussbuch chronologisch in ihrem originären Beschlusstext zu führen.

 

 

 

04.12.1998 (Ausschuss)

 

Die Mitglieder einer Bewertungskommission sind:

  • der amtlich bestellte Zuchtleiter oder ein von ihm Beauftragter,
  • der Vorsitzende des Verbandes der Ponyzüchter Schwabens e.V. oder ein von ihm Beauftragter und
  • mindestens ein Vertreter der zu bewertenden Rasse.

 

13.07.2010 (Ausschuss)

 

Der Geschäftsstelle des Verbandes wird zur Durchführung notwendiger Aktivitäten eine jährliche Aufwandsentschädigung gewährt. Nicht abgedeckt sind mit dieser Aufwandsentschädigung Portokosten, von einzelnen Briefsendungen abgesehen.

 

03.11.2010 (Ausschuss)

 

Schauen sollten für Aussteller attraktiver gestaltet werden. Der Unkostenbeitrag pro Tier wird auf einheitlich 10,00 € festgelegt. Sind mehr als 3 Tiere gemeldet, werden diese ohne weitere Kosten für den Aussteller zugelassen.

 

21.02.2011 (Ausschuss)

 

Der Verband der Ponyzüchter Schwaben e.V. gibt sich eine Verbandsordnung gemäß § 20 unserer Satzung (18.03.2000), veröffentlicht auf unserer Homepage: www.ponys-aus-schwaben.de

 

Einladungen zu Ausschusssitzungen werden unter Einhaltung der Ladungsfristen ab sofort aus Kostengründen ausschließlich per E-Mail abgewickelt, ebenso der daraus resultierende Schriftverkehr.

 

Protokolle zu Jahreshauptversammlungen werden den Mitgliedern auf schriftlichen Antrag per E-Mail zugestellt.

 

 

23.03.14

 

Zentrale Fohlenbrenntermine in Schwaben: Drei Termine sind vorgesehen, ein Termin mit Schwerpunkt Sportponyrassen und ein weiterer Termin mit Schwerpunkt Robustponyrassen.

Eine Prämie für das Fohlen kann erhalten werden, wenn:

  • Mitgliedschaft im Ponyzuchtverband Schwaben e. V.
  • Fohlen muss im Katalog stehen und an einem der drei Terminen vorgestellt worden sein, soweit ein Katalog erstellt wird
  • 30 € für Goldprämienfohlen
  • 20 € für Prämienfohlen

 

 

15.03.15

 

Für eine Körprämie von 50 € sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • Mitgliedschaft im Ponyzuchtverband Schwaben e.V.
  • Gezogener Hengst
  • oder süddeutsche Körung
  • Hengst muss im Zuchtbuch eingetragen sein
  • Antrag an die Geschäftsstelle binnen 6 Monaten
  • Antrag von Homepage oder beim Vorstand

 

22.04.16

 

Die Auszahlung der Fohlenprämie findet ausschließlich an der Jahreshauptversammlung des Ponyzuchtverband Schwabens e.V. statt.

Falls der Besitzer des Prämien- oder Goldprämienfohlen an diesem Tag verhindert sein sollte, kann die Fohlenprämie durch einen Vertreter abgeholt werden. Um zu gewährleisten, dass der Besitzer die Prämie durch den Vertreter erhält, muss der Vorstand schriftlich oder telefonisch informiert sein.

 

03.02.19

Beschluss in der Ausschusssitzung: 03.02.19 um 13.00 Uhr – Beschluss einstimmig

„Der Verband der Ponyzüchter Schwaben e.V. übernimmt die vollständige Summe der Züchterumlage des Herdbuchprogramms, für die Mitglieder des Ponyzuchtverband Schwaben e.V.. Einen Anspruch auf die Übernahme der Züchterumlage besteht nur, wenn das Mitglied ebenfalls eine Mitgliedschaft im bayrischen Zuchtverband für Kleindpferde und Spezialpferderassen e.V. hat. Eine Barauszahlung der Umlage erfolgt nicht an die Mitglieder. Der Betrag geht direkt an den Dachverband. Der Beschluss wird auf die Ausschusssitzung vorgezogen, da der Dachverband bezüglich der Züchterumlage eine sofortige Entscheidung benötigt.“

 

23.06.23

Beschluss der Jahreshauptversammlung: 23.06.23 um 21.00 Uhr – Beschluss einstimmig

Fohlenbezuschussung bei zentralem Fohlenregistrierungstermin

Jedes Fohlen bekommt an den zentralen Fohlenregistrierungsterminen vom schwäbischen Ponyzuchtverband Schwaben e.V. einen Zuschuss von 10 €. Diese Bezuschussung wird am Tag der Fohlenregistrierung vor Ort nur an Mitglieder des Ponyzuchtverbandes in bar ausbezahlt.